Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Folgende allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Verträge mit uns. Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen verbindlich an.
  2. Die von uns abgeschlossenen Verträge sind Dienstverträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Gegenstand des Vertrages ist daher die Erbringung der vereinbarten Leistungen, nicht ein bestimmter Erfolg. Insbesondere schulden wir nicht ein bestimmtes wirtschaftliches Ergebnis. Stellungsnahmen und Empfehlungen von uns bereiten unternehmerische Entscheidungen des Auftraggebers vor. Sie können diese in keinem Fall ersetzen.
  3. Wir können den Auftrag ganz oder teilweise durch sachverständige Mitarbeiter, gewerbliche oder freiberufliche Kooperationspartner durchführen lassen.
  4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Vertrages an seinem Geschäftssitz ein ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses dienliches Arbeiten erlauben.
  5. Zur erfolgreichen Auftragsdurchführung ist Voraussetzung, dass uns auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und dass wir von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt werden, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während unserer Tätigkeit bekannt werden.
  6. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und uns bedingt, dass wir über vorher durchgeführte und/oder laufende Aufträge andere Unternehmensberater, Makler und/oder anderer Beratungsfirmen umfassend informiert werden.

§ 2 Geltungsbereich und Umfang

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten uneingeschränkt, außer wenn ihre Gültigkeit ausdrücklich und schriftlich vor Auftragserteilung außer Kraft gesetzt und ihre Außerkraftsetzung von uns bestätigt wurde.
  2. Alle Aufträge und sonstige Vereinbarungen sind rechtsgültig, sobald sie vom Auftraggeber mündlich oder schriftlich erteilt worden sind. Sie unterliegen ab dem Moment ihrer Gültigkeit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die jederzeit vom Auftraggeber angefordert eingesehen werden können.
  3. Wir erbringen unsere Leistungen grundsätzlich in schriftlicher Form. Mündliche erteilte Auskünfte sind nicht verbindlich.
  4. Auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Auftraggeber nicht angefordert werden, gelten diese als stillschweigend vereinbart.

§ 3 Auftragsumfang

  1. Der Auftragsumfang wird zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart.
  2. Eine etwaige Erweiterung des Beratungsauftrages im Laufe der Beratung durch den Auftraggeber zieht eine Anpassung des vereinbarten Honorars nach sich.

§ 4 Berichterstattung

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, verpflichten wir uns über unsere Arbeit Bericht zu erstatten. Am Ende des Auftrages wird das Resultat unserer Arbeit entweder in Form eines schriftlichen Berichtes oder einer Präsentation dem Auftraggeber vorgelegt. Mit dieser Vorlage endet der Auftrag.

§ 5 Schutz des geistigen Eigentums

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Auftrages von unseren Mitarbeitern und unseren Kooperationspartnern erstellten Unterlagen unabhängig von der Form nur für Erfüllung des Auftrages Verwendung finden.
  2. Berufliche Äußerungen von uns dürfen nicht zu Werbezwecken des Auftraggebers verwendet werde. Ein Verstoß berechtigt uns zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
  3. Die erstellten Beratungs- und Dienstleistungen sind unser geistiges Eigentum. Das Nutzungsrecht daran steht dem Auftraggeber, auch nach Bezahlung des Honorars, lediglich für eigene Zwecke und in dem Auftrag beschriebenen Umfang zu. Die Weitergabe durch den Auftraggeber, sowie jedwede Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadensersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist ein Ausgleich in der Höhe des durch die Weitergabe der Informationen bei uns entstandenen wirtschaftlichen Schadens zu leisten.

§ 6 Mängelbeseitigung und Gewährleistung

  1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, uns nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an unserer Leistung zu beseitigen. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Gewährleistungspflicht umfasst den Zeitraum von 12 Monaten nach Erbringung der Leistung.
  2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese von uns zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt 3 Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistungen.

§ 7 Haftung

  1. Wir haften dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für die von uns vorsätzlichen oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
  2. Für leicht fahrlässig verursachte Schäden und Folgeschäden haften wir -gleich aus welchem Rechtsgrund- nur dann, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung ist dabei auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Gegenstand unserer Aufträge ist unter anderem die Analyse von Unternehmens- und Marktdaten. Es werden Vorschläge für Maßnahmen erarbeitet, die vom Auftraggeber ergriffen werden können. Die Verantwortung für die Durchgührung dieser Maßnahmen und iherer Konzequenzen liegt ausschließlich beim Auftraggeber.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ist bei einem fahrlässig verursachten
  1. einzelnen Schaden auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung beschränkt, deren Deckungssumme das vertragstypische Risiko abdeckt. Soweit die Haftpflichtversicherung nicht für den Schaden eintritt, haftet der Auftragnehmer mit eigenen Schadensersatzleistungen, als diese den Honoraranspruch nicht übersteigt. Das in diesem Absatz Genannte gilt auch dann, wenn die Haftung gegenüber einer anderen Person als Auftraggeber begründet sein soll. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen resultierenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliches Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  2. Wir erbringen unsere Leistungen auf der Grundlage der vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten und Informationen. Diese Daten werden lediglich auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr der sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten liegen beim Auftraggeber.

§ 8 Verpflichtung zur Verschwiegenheit und Loyalität

  1. Unsere Mitarbeiter und die hinzugezogenen Personen verpflichten sich über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsbeziehungen.
  2. Nur der Auftraggeber kann uns von unserer Schweigepflicht entbinden.
  3. Wir werden Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse unserer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.
  4. Die Schweigepflicht unserer Mitarbeiter und beigezogener Personen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  5. Wir sind befugt uns anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Wir gewährleisten, gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, uns zur Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten.
  6. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Loyalität. Sie unterlassen insbesondere die Einstellung oder Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern des anderen Partners. Diese Treuepflicht gilt auch vor Ablauf von 12 Monaten nach beendeter Auftragsdurchführung.

§ 9 Honoraranspruch

  1. Wir haben als Gegenleistung zur Erbringung der Beratungs- und Dienstleistung Anspruch auf Bezahlung eines Honorars durch den Auftraggeber. Die Höhe dieses Honorars wir vor der Auftragserteilung mit dem Auftraggeber vereinbart. Wir haben neben unserer Honorarforderung Anspruch auf Vergütung unserer Auslagen.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Honorar zu 50% bei Auftragserteilung, zu 30% während der Bearbeitung des Auftrages und zu 20% nach Abschluss des Auftrages unter Aufrechnung der Auslagen fällig.
  3. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofern ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und wird von uns gesondert ausgewiesen.
  4. Wird die Ausführung des Auftrages nach der Auftragserteilung durch den Auftraggeber verhindert, so bleibt unser Anspruch auf das vereinbarte Honorar bestehen.
  5. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die für uns einen triftigen Grund darstellen, so haben wir nur Anspruch auf unseren den bisherigen Leistungen entsprechenden Teil den Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung die bisher erbrachte Leistungen für den Auftaggeber verwertbar sind.
  6. Wir können die Ferigstellung der Leistungen von der vollen Befriedigung ihrer Honoraransprüche abhängig machen. Beanstandungen der Arbeiten der mareco gmbh &co.kg berechtigen nicht zur Zurückhaltung einer uns zustehenden Vergütung.
  7. Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

§ 10 Beanstandungen

  1. Beanstandungen einer Rechnung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum in schriftlicher Form an uns gerichtet werden. Wird innerhalb dieser Frist keine Beanstandung in der oben angegebenen Form eingereicht, wird stillschweigendes Einverständnis des Auftraggebers mit der Rechnung und ihrem Inhalt vorausgesetzt.
  2. Die Beanstandung einer Rechnung entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung innerhalb des vorgegebenen Zeitraums.

§ 11 Höhere Gewalt

Ergebnisse höhere Gewalt, die die Leistungen wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistungen um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

§ 12 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

  1. Für den Auftrag und seine Durchführung gilt deutsches Recht.
  2. Gerichtsstand, soweit zulässig, ist Füssen.